Urteil über Gebetsräume in Schulen

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Ein junger Muslim aus Berlin darf an seiner Schule nicht demonstrativ gen Mekka beten. In dem mehrjährigen Streit wies das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch die Klage des 18-Jährigen zurück. Der Gymnasiast müsse die Einschränkung seiner Glaubensfreiheit hinnehmen, weil sonst durch die öffentlichen Ritualgebete der Schulfrieden gestört werde, urteilte der 6. Senat. Die Richter betonten, es sei eine Einzelfallentscheidung. Sie dürfe „nicht in dem Sinne verallgemeinert werden, dass die generelle Ausübung eines rituellen Mittagsgebetes eines Schülers muslimischen Glaubens nicht zulässig ist.“ Damit sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass an anderen Schulen öffentlich gebetet werden dürfe. Es komme auf die Umstände an. Der Vorsitzende Richter Werner Neumann gab den generellen Hinweis: „Die Schule muss sehen, ob es wirklich zur Wahrung des Schulfriedens nötig ist, die Glaubensfreiheit einzuschränken.“

 

Das Gericht berücksichtigte die besondere Situation am Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Wedding. Die Schüler dort gehören fünf Weltreligionen an. Dies habe in der Vergangenheit zu Konflikten geführt, weswegen die Schulleitung einschreiten musste. Grundsätzlich müsse der Staat wegen der Glaubensfreiheit aber religiöse Bezüge in Schulen zulassen, sagte der Vorsitzende Richter.

 
Wednesday, den 30.November 2011

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